AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

Sämtliche Vertragsabschlüsse der Firma Bikel Tresorbau KG, August-Mogler-Straße, Heilbronn, erfolgen zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen (AGB). Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge und Bestellungen, insbesondere auch mündliche und fernmündliche Auftragserteilungen bedürfen einer schriftlichen Auftragsbestätigung zu diesen AGB. AGB des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht und der Besteller seine Zustimmung zu den AGB des Lieferers nicht ausdrücklich erklärt. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers als angenommen.

Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.


2. Umfang der Leistungen

Angebote gelten in allen Teilen nur so lange, als weder Lohnveränderungen, Materialpreisänderungen oder sonstige Veränderungen eintreten, die als Grundlage für das Angebot dienten.

Bei Angebotsabgabe ist der Lieferer nur 6 Wochen an sein Angebot gebunden, es sei denn, dass zwischen Besteller und Lieferer Abweichendes vereinbart wird.

Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsannahmebestätigung des Lieferers maßgebend.

Lieferfristen und -termine werden stets nur annähernd angegeben. Die Lieferfristen mit dem Tage der Bestellungsannahme, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Genehmigungen.

Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Lieferer in Verzug ist.

Aus der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit kann der Besteller erst dann Rechte herleiten, wenn er zuvor schriftlich eine Nachricht von mindestens vier Wochen gesetzt hat.

Unterbrechungen und Verzögerungen der Arbeiten durch Nichtvorliegen von Plänen, behördlichen Anordnungen, höhere Gewalt oder sonstige vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände verlängern die  vereinbarten Fristen. Dies gilt auch für Schlechtwetter- oder Frosttage.

Bei Ereignissen höherer Gewalt kann der Lieferer wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertag zurücktreten.

Der Besteller kann vom Lieferer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb abgemessener Frist liefern will.

Bei längeren Unterbrechungen, die nicht vom Lieferer verschuldet sind, kann der Lieferer Anspruch auf die Vergütung von Mehraufwendungen gegenüber dem Besteller unverzüglich anzeigt.

Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.


3. Versand und Gefahrübergang

Die Ware wird – falls nicht anders vereinbart und vom Lieferer ausdrücklich betätigt – unverpackt und nicht gegen Rost geschützt verkauft und geliefert.

Mit der Übergabe, spätestens jedoch mit dem  Verlassen des Werkes oder Lagers des Lieferers geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – auf den Besteller über. Transportversicherungen erfolgen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werde. Geschieht dies nicht, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach Ermessen des Lieferers gelagert.

Für Rost und Beschädigungen wird keine Haftung übernommen.

4. Gewährleistung

Beanstandungen müssen unverzüglich bei Erkennen eines Mangels schriftlich mitgeteilt und die Behebung gefordert werden.

Maßgebend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes bzw. des Lagers. Nach der Durchführung einer vereinbarten Abnahme oder Besichtigung der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die offensichtlich sind, ausgeschlossen.

Ist keine Annahme vereinbart, hat der Käufer Rügen über offensichtliche Mängel innerhalb 8 Tagen  nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben.

Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen.

Eine Haftung des Lieferers für Mängel, die durch Dritte verursacht worden sind, scheidet aus.

Bei Mängelrügen, die vom Lieferer anerkannt werden, wird nachgebessert, Ersatz geliefert, oder nach Wahl des Lieferers der Minderwert ersetzt.

Nur im Rahmen von Nichthandelsgeschäften ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Besteller berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen.

Schadensersatz wird nur bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften gewährt. Als zugesichert gellen nur solche Eigenschaften, die schriftlich festgelegt sind.

Bei Bauleistungen ist Wandlung in jedem Fall ausgeschlossen. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Lieferer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge aufgrund der Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sei. Der Besteller hat dem Lieferer auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Vorstehende Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßen Ware.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich an sämtlichen gelieferten Waren, geleisteten Arbeiten, einschließlich erstellten Bauwerken, das erweiterte Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderungen vor.

Forderungen des Bestellers, aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden mit Vertragsabschluss an den Lieferer abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung einer Werk- oder eines Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- Werklieferungsvertrag in dem Umfang im Voraus an den Lieferer abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.

Der Besteller darf die gelieferte Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Ge­schäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Im Falle der Nichtbarbezahlung bei Weiterveräußerung hat der Besteller gegenüber seinen Kunden den Eigentumsvorbehalt des Lieferers anzuzeigen und zum Vertragsgegenstand zu machen.

Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. ist er ermächtigt, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Einziehungsbefugnis des Lieferers bleibt durch diese Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Auf Verlangen des Lieferers ist Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten und dem Lieferer zur Einziehung erforderliche Auskünfte und Unterlagen herauszugeben.

Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Besteller den Lieferer unverzüglich benachrichtigen.


6. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird, sind die Rechnungen des Lieferers sofort netto zur Zahlung fällig.

Die Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes hat unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen.

Bei Handelsgeschäften steht dem Besteller kein Aufrechnungs- oder Zurück­behaltungsrecht zu.

Sind im Rahmen von Nichthandelsgeschäften Teilzahlungen vereinbart, wird die Restschuld sofort fällig, wenn der Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise im Verzug ist und der ausstehende Gesamtbetrag sich auf mindestens 10% des Kaufpreises beläuft. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen ist der Lieferer berechtigt, zur Sicherung aller Forderungen die Aussonderung und Rückgabe der gelieferten Gegenstände zu verlangen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Besteller.

Bei Zielüberschreitung werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen einschließlich Provisionen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

Wechsel werden, nur nach besonderer Vereinbarung bei Erstattung der Diskont und Inkassospesen angenommen und nur unter der Voraussetzung der Diskontfähigkeit. Annahmeverweigerung bleibt vorbehalten.

7. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Sitz des Lieferers.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche ist un­geachtet der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Heilbronn, sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

Diese Bestimmung gilt auch gegenüber Personen, die für die Verpflichtung des Bestellers haften.

Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Vorschriften hierdurch nicht berührt.

Zwischen Besteller und Lieferer gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahekommende, rechtlich zulässige, neue Regelung als vereinbart.

Alle Angebotsunterlagen bleiben im Eigentum des Lieferers und dürfen Dritten weder im Original noch in anderer Form zuganglich gemacht werden.